| Beratungskompetenz im Brandschutz - Brandschutzbedarfsplanung |
Schutzziel der AGBF Bund
Grundlage
Grundlage für die Herleitung, Diskussion und Definition eines adäquaten
Schutzziels bildet das im Rahmen der Empfehlungen der
Arbeitgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren für
"Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten"
beschriebene Sicherheitsniveau, kurz AGBF-Schutzziel genannt.
Standardisiertes Schadensereignis
Im In- und Ausland gilt als "kritisches" Schadensereignis der
Brand, der regelmäßig die größten Personenschäden fordert. In deutschen
Städten ist dies der Wohnungsbrand im Obergeschoß eines
mehrgeschossigen Gebäudes bei verqualmten Rettungswegen.
Da die Qualitätskriterien für das Produkt "Brandbekämpfung" bekanntlich
auch für das Produkt "Technische Hilfeleistung" hinreichend sind, kann
sich diese Betrachtung auf den "Kritischen Wohnungsbrand" beschränken.
Definition
Das AGBF-Schutzziel ist zeitlich und personell in zwei Komponenten gegliedert:
-
Ein "Erstangriff" der Feuerwehr soll innerhalb der Hilfsfrist 1 von 9,5
Minuten (nach Beginn der Notrufabfrage) mit 10 Funktionen
(qualifizierte Einsatzkräfte der Feuerwehr) erfolgen, um eine
Menschenrettung noch rechtzeitig durchführen zu können.
- Eine "Unterstützungseinheit" soll innerhalb der Hilfsfrist 2 von 14,5 Minuten mit weiteren sechs Funktionen an der Einsatzstelle eintreffen. Diese weiteren sechs Funktionen sind zur Unterstützung bei der Menschenrettung, zur Brandbekämpfung, zur Entrauchung sowie zur Eigensicherung der Einsatzkräfte erforderlich.
Feuerwehrpotential
Das zur Bekämpfung des "Kritischen
Wohnungsbrandes" benötigte Gesamt-Feuerwehrpotenzial kann auch als
Löschzug moderner Prägung oder "AGBF-Löschzug" verstanden werden. Im
Unterschied zum Löschzug klassischer Prägung nach
Feuerwehr-Dienstvorschrift 5 besteht der AGBF-Löschzug personell nicht
zuletzt aufgrund technischer Innovationen nicht aus 22 sondern aus 16
Funktionen.
Das standardisierte Schadenszenario des "Kritischen Wohnungsbrandes"
stellt analog zur Definition in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 5 eine
umfangreiche Maßnahme dar, bei der Tätigkeiten zum Retten gefährdeter
Personen und zum Löschen eines Brandes gleichzeitig eingeleitet und
durchgeführt werden müssen. Der "AGBF-Löschzug" mit einer Stärke von
insgesamt 16 Funktionen ist somit wie der Löschzug nach FwDV 5 als
klassische taktische Antwort auf Schadenszenarien mittleren Umfangs zu
werten.
| AGBF-Löschzug | Hilfsfrist | Funktionsstärke |
|---|---|---|
| Erstangriff | Hilfsfrist 1 9,5 Minuten |
Funktionsstärke 1 10 Funktionen |
| Unterstützung | Hilfsfrist 2 14,5 Minuten |
Funktionsstärke 2 6 Funktionen |
Dabei muss der "Löschzug", der der Erfüllung des Schutzziels dient, kein klassischer "Dreifahrzeugzug" (TLF - DL - LF) sein, sondern das erforderliche Personal kann sich unterschiedlicher Fahrzeuge aus unterschiedlichen Standorten bedienen, um im Additionsverfahren an der Einsatzstelle entsprechende taktische Einheiten zu bilden.
Regeln der Technik
Das AGBF-Schutzziel ist als "Allgemein anerkannte Regel der Technik" zu verstehen, da die Grundvoraussetzungen für das Prinzip des offenen normativen Standards gemäß der Rechts-sprechung des Bundesverfassungsgerichtes erfüllt sind:
- Anerkennung durch die Mehrheit der Fachleute
- wissenschaftliche Begründung
- praktische Erprobung
- ausreichende Bewährung
In Ermangelung detaillierter gesetzlicher Regelungen entspricht das
AGBF-Schutzziel der 1. Stufe des Prinzps des offenen normativen
Standards im Sinne des deutschen Sicherheitsrechts.
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip in mehreren
Grundsatzentscheidungen zu einer sog. "Dreistufenlehre"
konkretisiert (BVerfG Par. 49, 89 ff., BVerfG Par. 53, 30 ff., BVerfG
Par. 56, 54 ff.):
1. Stufe: Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Eine Regel ist dann allgemein anerkannt, wenn die herrschende Meinung
der Praktiker eines Fachgebiets von ihrer Richtigkeit überzeugt ist
und dies auch dokumentiert hat. Die Regel muß in der Fachpraxis bewährt
und erprobt sein. Maßgebend ist die Durchschnittsmeinung der
Praktiker, abweichende Auffassungen von Minderheiten sind unerheblich.
Wer sich an die allgemein anerkannten Regeln der Technik hält, hat bei
der Beurteilung strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Haftung den
ersten Anscheinsbeweis für sich, nicht fahrlässig gehandelt zu haben
(vgl. Wallin-Felkner 1988, S. 34)
2. Stufe: Stand der Technik
Man bezeichnet damit Maßnahmen, die in ihrem Anforderungsgehalt
zwischen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand
von Wissenschaft und Technik liegen.
Der Maßstab für das Gebotene wird an die Front der technischen
Entwicklung verlagert, für die die allgemeine Anerkennung und die
praktische Bewährung alleine nicht ausreicht. Bei dieser Formel müssen
Meinungsverschiedenheiten unter technischen Praktikern ermittelt
werden. Die meisten Datenschutzgesetze enthalten in ihren
Datensicherungsvorschriften einen Hinweis auf den "Stand der Technik
(und Organisation)".
3. Stufe: Stand von Wissenschaft und Technik
Mit der Bezugnahme auf diese Formel wird ein noch stärkerer Zwang dahin
ausgeübt, daß eine Regel mit der wissenschaftlichen und technischen
Entwicklung Schritt hält. Geboten ist, was nach neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten wird. Das
jeweils Erforderliche wird also nicht durch das technisch gegenwärtig
Machbare begrenzt.
nach oben
|


Dr. Holger de Vries
Tel. 0228-9494-0